|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I Name , SitzUnter dem Namen Verband Schweizerischer Versicherungsbroker SIBA (Association Suisse des Courtiers en Assurances SIBA, Swiss Insurance Brokers Association SIBA) ("SIBA") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB in Zürich. II ZweckDer Verband vertritt und fördert die gemeinsamen beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Interessen und Belange seiner Mitglieder. Er bezweckt die Wahrung des Ansehens und der Unabhängigkeit der Mitglieder, schafft zu diesem Zwecke ein Berufsbild des Versicherungsbrokers in der Schweiz und verschafft diesem Anerkennung im In- und Ausland. Er wirkt darauf ein, dass seine Mitglieder ihre Tätigkeit nach diesem Berufsbild ausrichten. Er fördert den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen. In Fragen von genereller Bedeutung betrachtet sich der Verband als Gesprächspartner von Versicherern, Behörden und Verbänden. Er pflegt Beziehungen zu andern Verbänden und Organisationen mit ähnlichen Zielen im In- und Ausland und kann solchen als Mitglied beitreten. Der Verband verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck und ist unabhängig von politischen, sozialen, religiösen, rassistischen und ähnlichen Zielen und Bestrebungen. III MittelDer Verband strebt an, seine Ziele zu erreichen durch:
Der Verband wird finanziert durch
IV OrganisationDie Organe des Verbands sind A. Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ zugewiesen sind. Der Generalversammlung sind namentlich vorbehalten:
Die Generalversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen, wobei für die Beschlüsse gemäss Ziffern 6 und 7 mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes derselben Mitgliedschaftskategorie vertreten lassen. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Bei Bedarf kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss weitere ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann auch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden. Zu den Generalversammlungen wird mindestens 10 Tage im voraus, schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden eingeladen. Den Vorsitz der Generalversammlungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes. Die Versammlung wird schriftlich protokolliert. Der Präsident bestimmt die Stimmenzähler. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Händemehr, wenn nicht mindestens zwei Fünftel der Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Beschlüssen für die Entlastung des Vorstandes steht den Mitgliedern des Vorstandes kein Stimmrecht zu. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbands und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Ihm stehen namentlich folgende Befugnisse zu:
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. In den Vorstand sind Vertreter von Vollmitgliedern (vgl. Ziff. V. Abs. 1, Satz 1 und 2 der Statuten) und Mitglieder gemäss Ziff. V. Abs. 3 der Statuten wählbar. Sie werden zusammen, jeweils auf mindestens ein Jahr gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind ohne Begrenzung wiederwählbar. Ein Mitglied bleibt so lange im Amt, als es für die Mitgliedsfirma tätig ist, die es vertritt. Ein während der Amtsdauer austretendes Mitglied kann, sofern die übrigen damit einverstanden sind, durch einen anderen Vertreter derselben Mitgliedsfirma bis zur Ersatzwahl an der nächstfolgenden Generalversammlung ersetzt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen, wobei mindestens die Hälfte sämtlicher Vorstandsmitglieder anwesend sein muss. Vorstandssitzungen finden so oft wie nötig statt. Sie werden einberufen durch den Präsidenten, mindestens 10 Tage im voraus, schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden; in dringenden Fällen kann auch kurzfristig zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden. Auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes können auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Den Vorsitz der Vorstandssitzungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ein Vorstandsmitglied kann sich ausnahmsweise durch jemand anderen derselben Mitgliedsfirma vertreten lassen. Sitzungen werden schriftlich protokolliert. Zu den Vorstandssitzungen können Berater beigezogen werden. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Die Geschäftsführung des Vorstandes wird durch ein Sekretariat besorgt. Es wird zusammen mit dem Vorstand gewählt. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren aus dem Kreis der Mitglieder. Sie werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und sind wiederwählbar. Als Kontrollstelle kann auch eine externe Revisionsgesellschaft gewählt werden. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Buchführung und erstattet darüber der Generalversammlung Bericht. V MitgliedschaftDer Verein hat Voll- und Teilmitglieder. Die Vollmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, namentlich das Stimmrecht an der Generalversammlung und das Recht zur Mitwirkung im Vorstand; sie zahlen den Aufnahme-, den ordentlichen Jahres- und den Zusatzbeitrag. Die Teilmitglieder sind assoziierte Mitglieder ohne Mitgliedschaftsrechte, ausgenommen das Recht zur Teilnahme (ohne Stimmrecht, mit beratender Stimme) an der Generalversammlung und zur Mitwirkung in einer oder mehreren Kommissionen oder Arbeitsgruppen; sie zahlen einen reduzierten Aufnahme- und den ordentlichen Jahresbeitrag. Die Vollmitgliedschaft kann von jedem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen erworben werden, das als Versicherungsbroker tätig ist, dem Berufsbild des Verbandes entspricht und dessen Mitgliedschaftsbedingungen erfüllt, die Teilmitgliedschaft von jedem Unternehmen oder jeder Person, dessen bzw. deren Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied im Interesse des Verbandes liegt, auf Grund einer schriftlichen Anmeldung an das Sekretariat. Sofern es im Interesse des Verbandes liegt, können ausnahmsweise auch natürliche Personen, welche die Voraussetzungen von Ziff. V. Abs. 2 der Statuten nicht erfüllen und nicht einen in der Schweiz niedergelassenen Versicherungsbroker vertreten, als Mitglieder mit allen Rechten eines Vollmitgliedes (Stimmrecht an der Generalversammlung, Recht zur Mitwirkung im Vorstand, etc.) aufgenommen werden. Diese Mitglieder bezahlen nur einen symbolischen Jahresbeitrag. Ein Austritt oder Wechsel der Mitgliedschaftskategorie ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und ist der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Statuten verletzt, die Beschlüsse und Weisungen der Verbandsorgane nicht befolgt, die Mitgliedschaftsbedingungen nicht mehr erfüllt oder Massnahmen trifft, die den Verbandsinteressen zuwiderlaufen oder sie sonstwie schädigen. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Für die Beiträge haften sie für die Zeit ihrer Mitgliedschaft. VI RechnungsabschlussDas Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Auf Ende des Geschäftsjahres ist die Rechnung abzuschliessen. VII HaftungFür die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder wird wegbedungen. Die Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Jahresbeitrag von CHF 5'000.--. VIII AuflösungDie Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Verbands beschliessen. Das Verbandsvermögen wird durch den Vorstand liquidiert, sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren einsetzt. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Im Falle der Umwandlung des Verbands in eine andere Rechtsform oder des Zusammenschlusses mit einer anderen Organisation bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Modalitäten. IX SchlussbestimmungenErgänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 10.12.1991 Zürich, 14. März 2006
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||