Swiss Insurance Brokers Association



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BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE MITGLIEDSCHAFT

français

1. Zweck der Bedingungen

Dieses Reglement fasst die Bedingungen zusammen, die ein Versicherungsbroker erfüllen muss, um in die Swiss Insurance Brokers Association SIBA (Verband) aufgenommen zu werden. Auch nach der Aufnahme muss ein Verbandsmitglied diese Bedingungen erfüllen, die vom Verband periodisch überprüft werden.

2. Objektive Voraussetzungen

Mitglied des Verbandes kann jede Firma oder Gesellschaft sein, die:

  • ihr Versicherungsbrokergeschäft mit Sitz in der Schweiz betreibt;
  • im Handelsregister eingetragen ist;
  • das Versicherungsbrokergeschäft ausschliesslich oder zumindest überwiegend betreibt;
  • im Register der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen ausschliesslich als ungebundener Versicherungsvermittler eingetragen ist;
  • das Versicherungsbrokergeschäft seit mindestens drei Jahren betrieben hat (bei Unternehmen, die noch keine drei Jahre als Versicherungsbroker tätig sind, genügt es, wenn der Inhaber oder die Mehrheit der persönlich haftenden Gesellschafter, der Geschäftsleitung oder des aktiv tätigen Verwaltungsrates mindestens drei Jahre in führender Stellung bei einem Versicherungsbroker tätig war; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand im einzelnen Fall);
  • einen permanenten qualifizierten Betrieb mit mindestens fünf Mitarbeitern, davon 3 Professionals gewährleistet; als Professionals gelten Personen mit
    • Fachausweis (Versicherungsfachmann-/frau oder Finanzplaner/-in),
    • eidg. Diplom (Versicherungsfachexperte/-in oder Finanzplanungs-Experte/-Expertin),
    • Dipl. Finanzberater/-in IAF mit Modul Versicherung,
    • NDS Financial Consultant FH,
    • CIB Chartered Insurance Broker (ARM in Kombination mit Berufskunde für Broker),
    • einer gleichwertigen nationalen oder internationalen Ausbildung oder
    • einer mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit in der Versicherungswirtschaft.
  • über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG;
  • ihre Einnahmen überwiegend aus Courtage von Versicherern und Rückversicherern und/oder Honorar von seinen Kunden bezieht;
  • im übrigen die Anforderungen an das vom Verband vorgegebene Berufsbild des Versicherungsbrokers erfüllt
    (siehe das separate Reglement "Berufsbild").

3. Subjektive Voraussetzungen

Für die vom Versicherungsbroker angebotenen Dienstleistungen und Tätigkeitsbereiche müssen folgende subjektiven Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Inhaber oder die Mehrheit der persönlich haftenden Gesellschafter, der Geschäftsleitung oder des aktiv tätigen Verwaltungsrates müssen über einen guten Leumund verfügen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, einen Wohnsitz in der Schweiz haben und das Unternehmen aktiv leiten.
  • Ausserdem muss er bzw. sie über ausreichende Kenntnisse der schweizerischen Versicherungswirtschaft verfügen.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist mittels Antragsformulars schriftlich an das Sekretariat des Verbandes zu richten. Im Antrag müssen mindestens drei Referenzen aus der Versicherungswirtschaft angegeben werden.

Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern.

Bei einer ablehnenden Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen ein Wiedererwägungsgesuch stellen.

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt und beträgt CHF 3'000.

Gehört ein Mitglied zu einer Unternehmensgruppe, der auch weitere Versicherungsbroker angeschlossen sind, so sollten diese ebenfalls Verbandsmitglied sein, sofern sie die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen.




Am 16. Januar 2002 hat der Vorstand die neuen SIBA-Aufnahme- bzw. Mitgliedschaftsbedingungen genehmigt und diese per sofort in Kraft gesetzt. 

An der Sitzung vom 31. Mai 2006 hat der SIBA-Vorstand Anpassungen und Änderungen vorgenommen und am gleichen Tag in Kraft gesetzt.